PKV – Kostenübernahme und Erstattung beim Rollator

Die Erstattung vom Rollator erfolgt nach dem Hilfsmittelkatalog. Private Krankenversicherungen (PKV) erstatten Hilfsmittel wie den Rollator nach dem sogenannten Hilfsmittelkatalog. Genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung benötigt der Versicherungsnehmer für einen Rollator zunächst eine ärztliche Verordnung. Abhängig vom ausgewählten Versicherungstarif gewährt die PKV dem Privatversicherten entweder den Zugang zum offenen Hilfsmittelkatalog oder zum geschlossenen Hilfsmittelkatalog. Offene Hilfsmittelkataloge verfügen über deutlich mehr erstattungsfähige Hilfsmittel, sind dafür aber auch am teuersten.

Grundlage bildet das Hilfsmittelverzeichnis der GKV

Grundlage für die Kostenübernahme und Erstattung von Hilfsmitteln bildet gleichermaßen für gesetzlich und privatversicherte Personen das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Der Rollator ist darin als Gehhilfe unter der Produktgruppe 10 gelistet. Derzeit finden sich in der Suche unter dem Begriff Rollator im GKV-Hilfsmittelverzeichnis 124 Rollatoren unter Angabe ihrer Modellnummern und Hersteller. Das Verzeichnis beinhaltet Rollatoren als Gehgestelle mit zwei Rollen für den Innenraum sowie vierrädrige Rollatoren jeweils für den Innenraum, den Außenbereich und den Straßenverkehr.

Jede private Krankenversicherung bietet eigene Leistungen und Tarife

Jede private Krankenversicherung bietet bei Hilfsmitteln individuelle Leistungen und Tarife an. Übernommen werden von den Krankenkassen jeweils nur die Hilfsmittel zu den Konditionen, die in den Tarifbedingungen aufgeführt sind. Für den Anspruch auf Kostenübernahme von Hilfsmitteln gelten ausschließlich die mit der Privaten Krankenkasse vertraglich vereinbarten Höchstgrenzen und Zeitintervalle. Leistungen und Zuzahlungen können je nach Kasse sehr stark voneinander abweichen, so dass sich ein Krankenkassenvergleich lohnen kann.

Sofern die Privatkasse die Kostenübernahme beim Hilfsmittel nicht ausdrücklich zusagt, kann sie sogar die Erstattung ablehnen.

Ein besonderes Problem kann für Privatversicherte dann auftreten, wenn gleichzeitig ein Rollator und ein Rollstuhl verschrieben wird. In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass die Privatkasse nur ein Gerät anerkennt und dann auch nur für diese Kosten aufkommt, sogar dann, wenn beide Geräte benötigt werden und ärztlich verordnet sind.

Eine Alternative kann in solchen Fällen ein Kombi-Rollator sein, der sich sowohl als Rollstuhl wie auch als Rollator einsetzen lässt. Es gibt mittlerweile einen Kombi-Rollator mit eigener Hilfsmittelnummer, der ärztlich verordnet werden kann.

Vor dem Kauf die Bezugsquellen ausmachen

Viele Privatkassen kooperieren mit Hilfsmittel-Partnern, die denn Versicherten über Sanitätshäuser einen flächendeckenden Service bieten. Will man ein Hilfsmittel wie den Rollator dann bei einem nicht angeschlossenen Lieferanten beziehen, wird geraten, vor dem Kauf beim Krankenversicherer zu erfragen, ob der Rollator auch bei einem anderen Lieferanten bestellt werden kann.

Rollator auf Privatrezept

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Vorleistung erforderlich

Bei privat Versicherten wird der Rollator auf einem blauen oder weißen Privatrezept verordnet, das üblicherweise 3 Monate gültig ist. Mit der Verordnung kann der Patient den Rollator nach Maßgabe auswählen.

Es empfiehlt sich, bei der Bestellung eine beglaubigte Kopie des Rezeptes vom Lieferanten für die eigenen Unterlagen erstellen zu lassen.

Privat Versicherte zahlen in der Regel das gewünschte Hilfsmittel zunächst aus privaten Mitteln und reichen das Rezept anschließend bei der privaten Krankenversicherung ein. Zur Abrechnung muss das originale Privatrezept eingereicht werden. Erstattet wird in der Regel die tariflich vereinbarte Höhe.

Wer vor dem Kauf wissen möchte, wie hoch sein Erstattungsbeitrag genau ausfällt, sollte sich vorab bei seiner Privatkasse erkundigen oder einen Kostenvoranschlag mit dem gewünschten Rollatormodell dort einreichen.

Autor: Katja Schulte Redaktion
Datum: 07/2018 | aktualisiert 07.04.2022
Bildquelle: ©hhach@pixabay.com (CCO Creative Commons Lizenz)

Quellen und weiterführende Informationen:

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