Gesetzlich Versicherte haben mit der Verordnung vom Facharzt einen Anspruch auf maßangefertigte orthopädische Schuhe. In der Regel übernehmen gesetzliche Krankenkassen auf das ärztliche Rezept hin die Kosten für orthopädisches Schuhwerk, sofern dem nichts entgegen steht. Lediglich die üblichen Zuzahlungen müssen die meisten Versicherten für Maßschuhe dann in gesetzlich festgesetzter Höhe leisten. Aktuell liegt die Höhe dieser Zuzahlung bei 10 Euro.
Wenn Versicherte Kassenleistungen für orthopädische Schuhe beanspruchen, prüfen Krankenkassen allerdings gründlich, ob auch alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Der Anspruch auf orthopädische Schuhe ist gesetzlich geregelt und unterliegt verschiedenen Bedingungen
Der Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk ist im fünften Sozialgesetzbuch geregelt und besteht für gesetzlich Krankenversicherte nach § 33 SGB V. Danach haben Versicherte neben Hörhilfen, Körperersatzstücken und anderen ihnen gesetzlich zustehenden Hilfsmitteln, grundsätzlich auch Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, wenn sie notwendig sind, um den Erfolg ihrer Krankenbehandlung zu sichern.
Auch wenn einer drohenden Behinderung durch das orthopädische Schuhwerk vorgebeugt werden kann oder die Maßschuhe eine Behinderung ausgleichen können, müssen gesetzliche Krankenkassen leisten.
Maßschuhe gehören jedoch nur dann zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, wenn bei speziellen Krankheitsbildern oder Funktionsstörungen tatsächlich ein medizinischer Ausgleich für die Behinderung vom Fuß notwendig wird, der nicht ausreichend mit geeigneten Konfektionsschuhen oder einer entsprechenden orthopädischen Umarbeitung oder orthopädischen Einlagen beim eigenen, bereits vorhandenen Schuhwerk erreicht werden kann.
Kann eine Umarbeitung Abhilfe schaffen, werden lediglich die Kosten für entsprechende Konfektionsschuhe, Einlagen oder für eine Umarbeitung von bereits vorhandenem Schuhwerk nach Maßgabe von den Kassen übernommen.
Der Eigenanteil bei orthopädischem Schuhwerk
Die Zuzahlung und der gesetzliche Eigenanteil sind vom Versicherten in den meisten Fällen selbst zu tragen. Derzeit kommt beim orthopädischen Schuhwerk entsprechend zu der verpflichtenden gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10 Euro noch ein gesetzlicher Eigenanteil für den Patienten hinzu. Während die gesetzliche Zuzahlung vom gesetzlich krankenversicherten Patienten nur dann bezahlt werden muss, wenn er nicht von den Zuzahlungen befreit ist, muss der gesetzliche Eigenanteil aber auch dann gezahlt werden, wenn eine Befreiung von der Zuzahlung vorliegt.
Ein Eigenanteil wird bei den meisten orthopädischen Schuhformen fällig. Das Argument der Krankenkassen begründet sich darauf, dass orthopädische Maßschuhe als Gebrauchsgegenstand eingestuft werden und das sonst übliche Schuhwerk ersetzen, das der Patient auch aus seinen privaten Mitteln hätte bezahlen müssen.
Einzige Ausnahme: Patienten der Berufsgenossenschaft sind vom Eigenanteil befreit
Die einzige Ausnahme besteht für Patienten der Berufsgenossenschaft, denn Patienten der Berufsgenossenschaft sind bei der Erstausstattung mit orthopädischem Schuhwerk grundsätzlich von den Kosten des gesetzlichen Eigenanteils befreit.
Zuzahlungsfrei ist nur der Interimsschuh
Von der Zuzahlung befreit ist nur eine Form der orthopädischen Schuhe, das ist der orthopädische Interimsschuh. Bei einem Interimsschuh handelt es sich um einen orthopädischen Schuh mit hohem Schaft, der meist aus leichtem, preiswertem Textilstoff und Verschlüssen aus Klett, Ösen oder Haken besteht. Er wird für den vorübergehenden Einsatz angefertigt, beispielsweise zur Rehabilitation oder in der frühen Phase einer Erkrankung.
Orthopädische Sicherheitsschuhe, wie sie etwa von Handwerkern für die Arbeit benötigt werden, übernehmen gesetzliche Krankenkassen in der Regel gar nicht, sie müssen komplett aus eigener Tasche gezahlt werden.
Die Erstausstattung bei orthopädischem Schuhwerk
Wie hoch der gesetzliche Eigenanteil und die Höhe der Zuzahlung bei orthopädischen Maßschuhen ausfällt, hängt neben dem Alter des Betroffenen auch von der Art des orthopädischen Schuhwerks ab und ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Regelung der Kosten für Zuzahlung und Eigenanteil bei orthopädischen Schuhen:
Eigenanteil für orthopädisches Schuhwerk | Kinder | Erwachsene |
---|---|---|
Eigenanteil für orthopädische Straßenschuhe | 45 € | 76 € |
Eigenanteil für orthopädische Hausschuhe | 20 € | 40 € |
Eigenanteil für orthopädische Sportschuhe | 20 € | 31 € |
Eigenanteil für orthopädische Badeschuhe | 14 € | 14 € |
Eigenanteil für orthopädische Interimsschuhe | 0 € | 0 € |
Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag | 10 € | 10 € |
Erstausstattung für BG Patienten | 0 € | 0 € |
Preise pro Paar/Stand 03/2022 | Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs
Konfektionsschuhe können auf Kosten der Krankenkasse angepasst werden
Für Menschen mit weniger ausgeprägten körperlichen Beeinträchtigungen erachten Krankenkassen eine Maßanfertigung nicht unbedingt als notwendig. Bei ihnen kann deshalb alternativ eine entsprechende Zurichtung am Konfektionsschuh vorgenommen werden. Die Zurichtung von handelsüblichem Schuhwerk ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkasse und die Kosten dafür werden entsprechend übernommen.
Kassenleistungen in Verbindung mit orthopädischem Schuhwerk sind bei gesetzlichen Krankenkassen regelmäßig an verschiedene Beschränkungen und Bedingungen geknüpft.
Die Erstausstattung
Die Erstausstattung hat in der Regel einen bestimmten Umfang. Neben zwei Paar orthopädischen Straßenschuhen bewilligt die Krankenkasse bei medizinischer Notwendigkeit je ein Paar orthopädische Hausschuhe, orthopädische Sportschuhe und orthopädische Badeschuhe.
Nach ärztlicher Verordnung leisten Krankenkassen orthopädisches Schuhwerk in Form von Halbschuhen oder Stiefeln bis 15 cm Schafthöhe mit entsprechender Bettung. Die Fertigung erfolgt individuell aus Holz, aus formstabilem Kunststoff oder aus bearbeitbarem Kunststoff.
Auch bei Hilfsmitteln wie orthopädischem Schuhwerk arbeiten Krankenkassen in der Regel mit ausgewählten Vertragspartnern zusammen, über die der Patient das verordnete Hilfsmittel bestellen muss. Informationen zu den Vertragspartnern finden sich bei den meisten Krankenkassen auf deren Website im Internet oder sie lassen sich sonst auch bei der eigenen Krankenkasse erfragen.
Die Nachversorgung und Änderung bei orthopädischem Schuhwerk
Eine Änderung bei orthopädischem Schuhwerk erfolgt nur für den funktionsgestörten, bedürftigen Schuh. Wenn orthopädisches Schuhwerk umgestellt werden soll, ist dafür eine neue ärztliche Verordnung nötig. Genehmigt wird eine Umstellung aber auch nur dann, wenn der Fuß eine Abweichung von mindestens 1,5 cm zeigt. Die Abweichung kann in der Dicke, Länge oder Breite entstanden sein.
Der Eigenanteil für BG Patienten
Bei der Nachversorgung fällt für Patienten der Berufsgenossenschaft ein Eigenanteil an, der sich auf einen verletzten Fuß bezieht. Sofern beim Patienten der Berufsgenossenschaft aber beide Füße aufgrund einer Verletzung behandlungsbedürftig sind, entfällt der Eigenanteil.
BG Patienten zahlen für orthopädische Straßenschuhe 38 Euro, für orthopädische Sportschuhe 15 Euro und für orthopädische Hausschuhe 20 Euro (Stand 03/2019).
Die notwendige Ersatzbeschaffung
Bei Maßschuhen ist ein Ersatz grundsätzlich erst nach 2 Jahren möglich, sofern nicht aus medizinischen Gründen ein früherer Ersatz erforderlich wird.
Die optische Anpassung
Bei Maßschuhen ist eine optische Anpassung für den anderen Fuß möglich, der nicht versorgungsbedürftig ist. Modetrends finden bei der Anfertigung von Maßschuhen keine Berücksichtigung.
Maßschuhe beugen bei Diabetikern Amputationen und Fehlhaltungen vor
Orthopädische Schuhe verringern das Risiko für Amputation und Fehlhaltungen. Wenn das diabetische Fußsyndrom frühzeitig behandelt wird und orthopädisches Schuhwerk getragen wird, kann man als Diabetiker sein Amputationsrisiko senken und im besten Fall eine Amputation ganz verhindern. Jedes Jahr werden bei Diabetikern durchschnittlich 40.000 Amputationen durchgeführt.
Moderne Messverfahren, umfassendes medizinisches Wissen und handwerkliches Können eröffnen dem Orthopädie-Schuhtechniker viele Möglichkeiten, gutes Schuhwerk zu schaffen, das bei orthopädischen Problemen günstige Entwicklungen fördern kann.
Auch Sportler und gesundheitsbewusste Menschen können durch individuell angepasste Maßschuhe Fehlhaltungen und Überbelastungen aktiv entgegen wirken.
Bei orthopädischen Schuhen wird Rücksprache mit Krankenkasse empfohlen
Experten empfehlen, die Kostenfrage für orthopädisches Schuhwerk am besten vor dem Kauf mit der Krankenkasse zu klären. Es gelten bei orthopädischen Schuhen die Preise der Vertragspartner, die mit der Krankenkasse vertraglich vereinbart sind.
Vertragspartner sind verpflichtet, den orthopädischen Schuh nach den Regelungen des § 127 SGB V herrichten. Versicherte sollten sich vor der Anschaffung, Änderung oder Ersatzbeschaffung von orthopädischem Schuhwerk bei der Krankenkasse informieren und gegebenenfalls eine Absprache treffen.
Individuelle Rechtsberatung leistet bei Problemen mit der Krankenkasse im Bedarfsfall ein Fachanwalt für Gesundheitsrecht.
Wann verordnet der Arzt orthopädische Schuhe?
Bei speziellen angeborenen oder erworbenen Schäden können orthopädische Maßschuhe notwendig werden. Denn orthopädische Schuhe sind bei vielen Verletzungen, nach speziellen Erkrankungen, Amputationen oder angeborenen Fehlstellungen dauerhaft oder vorübergehend geeignet, den Patienten vor Schmerzen und Druckgeschwüren zu schützen, die Heilung zu unterstützen oder die Mobilität durch Stabilisierung der Gelenke zu erhalten. Je nach Situation der Patienten, kommen unterschiedliche Maßschuhe durch den Arzt zur Verordnung.
Orthopädische Schuhe werden in zahlreichen Situationen verordnet. Sie unterstützen und schützen in Verbindung mit den Spätfolgen von Diabetes mellitus. Maßschuhe dienen außerdem zum Ausgleich der Beinlängen und unterstützen bei einer Beinprothese und bei Verlust von Zehen oder Vorfußteilen.
Eine wichtige Funktion übernehmen Maßschuhe außerdem bei Fehlstellungen der Füße und Zehen, darunter auch beim Sichelfuß, Hohlfuß, Knickfuß, Klumpfuß, Ballenfuß oder Klauenfuß.
Maßschuhe sind oft ebenfalls bei Verletzungen nach Knochenbrüchen oder der Sehnen sowie bei instabilen Gelenken ein wichtiges Hilfsmittel.
Bei Erkrankungen wie Arthrose und Pseudoarthrose, Elefantiasis oder rheumatisch bedingten Fußproblemen sowie bei speziellen Lähmungen können orthopädische Maßschuhe ebenfalls notwendig sein.
Welche Hauptarten von orthopädischen Maßschuhen gibt es?
Vier Arten von Maßschuhen kommen hauptsächlich zur Verordnung. Eine Hauptart kommt bei diabetischen Fußbettungen zur Verhinderung von Druckgeschwüren zur Anwendung. Spezielle Maßschuhe werden auch zum Ersatz von Zehen oder dem Mittelfuß angefertigt.
Weitere Hauptarten von orthopädischen Maßschuhen sind zum Höhenausgleich bei unterschiedlicher Beinlänge geeignet sowie zur Stabilisierung bei Gelenkschäden, Sehnenschäden und Lähmungen.
Autor: Katja Schulte Redaktion
Datum: 08/2016 | zuletzt aktualisiert 09.03.2023
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Quellen und weiterführende Informationen:
Innungsverband für Orthopädie-Schuhtechnik (abgerufen am 23.01.2023)
GKV. Hilfsmittelverzeichnis. Produktgruppe Schuhe
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Krankenversicherung Stand 02.01.2016 aufgrund Gesetzes vom 10.12.2015 (BGBl. I S.2229) (abgerufen 23.01.2023)
Rechtsanwalt Burkhard Goßens. Fachartikel Gesundheit & Arzthaftung. Orthopädische Maßschuhe. Luxus oder Notwendigkeit. 15.08.2006. Berlin
DGUV Spitzenverband (abgerufen 23.01.2023)
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