Wer pflegebedürftig ist und zuhause von pflegenden Angehörigen, dem Pflegedienst oder in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, hat zukünftig Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bis zur Gesamthöhe von 50 Euro monatlich. Möglich macht dieses das Digitale-Versorgung- und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG), das am 28.05.2021 den Bundesrat passiert hat.
Das DVPMG fördert zukünftig die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) und auch weitere Unterstützungsleistungen, die dazu geeignet sind, die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten von Betroffenen bestmöglich zu erhalten und einer Verschlechterung entgegenzuwirken.
Anspruch haben versicherte und nicht versicherte pflegebedürftige Personen. Das Gesetz fördert die Telemedizin und fördert die Vernetzung im Gesundheitswesen und bedeutet einen weiteren Schritt auf dem Weg ins digitale Zeitalter.
Digitale Pflegeanwendungen verbessern den pflegerischen Alltag
Förderungsfähig sind verschiedene Bereiche in Verbindung mit der Pflege. Digitale Pflegeanwendungen, die auf Smartphones, Tablets oder Desktops zur Anwendung kommen können, helfen bei der Organisation und Bewältigung des Alltags und unterstützen nicht nur Betroffene, sondern auch beteiligte Pflegende. Es gibt sie zum Beispiel in Form von Apps oder über öffentlich zugängliche Vertriebsplattformen.
In der Praxis handelt es sich dabei um digitale Programme aus mehreren Bereichen.
Einen Bereich bilden körperrelevante digitale Pflegeanwendungen mit Übungen und Trainings, die etwa bei Demenz personalisierte Gedächtnisspiele bieten oder die bei bewegungsbeeinträchtigten Personen das Sturzrisiko mindern können.
Förderungsfähig sind auch betreuungs- und kommunikationsfördernde digitale und technische Anwendungen und Dienste, die dazu geeignet sind, die Betreuung zwischen allen Beteiligten zu erleichtern und zu verbessern.
Einen weiteren Bereich bilden erinnerungs- und überprüfungsfördernde digitale Pflegeanwendungen, die dazu beitragen, die pünktliche Medikamenteneinnahme sicherzustellen. Wird die Einnahme vergessen, geht automatisch eine Benachrichtigung an die Angehörigen oder den Pflegedienst raus.
In Verbindung mit der digitalen Pflegeanwendung können auf Wunsch der Pflegeperson bei Notwendigkeit auch ergänzende Unterstützungsleistungen durch Angehörige, Pflegedienste oder Dritte gefördert werden.
Vorsicht bei der Produktauswahl: Nicht jede digitale Pflegeanwendung wird anerkannt
Maßgebend ist das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendung. Betroffene, pflegende Angehörige, Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen sollten bei der Auswahl digitaler Produkte darauf achten, dass diese auch als bezuschussungsfähig anerkannt sind. Denn das ist nicht immer der Fall.
Wer sichergehen will, dass der Antrag nicht abgelehnt wird, der sollte darauf achten, dass er eine digitale Pflegeanwendung und solche ergänzenden Unterstützungsleistungen auswählt, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auch genehmigt sind.
Welche das sind ergibt sich aus dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendung nach § 78a Abs. 3 SGB XI. Ab dem Frühjahr 2022 wird das Verzeichnis mit DIPAs gefüllt und fortlaufend ergänzt.ie Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen.
Unterstützende digitale Pflegeanwendungen werden nicht nur daraufhin überprüft, ob sie barrierefrei, altersgerecht, robust und datenschutzsicher sind, sondern auch der Verbraucherschutz und die Qualität stehen auf dem Prüfstand.
Doch Pflegekassen haben auch die Möglichkeit, auf Anfrage hin freiwillige Leistungen für nicht gelistete digitale Pflegeanwendungen zu übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen für erfüllt halten.
Beantragung und Antrag für eine digitale Pflegeanwendung
Zuständig ist die Pflegekasse. Den Antrag auf eine digitale Pflegeanwendung können Pflegebedürftige, beziehungsweise deren Bevollmächtigte bei der Pflegekasse stellen. Eine Verordnung vom Arzt oder Psychotherapeuten auf Rezept ist nicht notwendig.
Übersteigen die Leistungen den genehmigten Monatsbetrag von 50 Euro, muss der Pflegebedürftige die Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen.
Autor: Katja Schulte Redaktion
Datum: 20.06.2022
Bildquelle: © Bild von Sabine van Erp auf Pixabay.com
Quellen und weiterführende Informationen:
Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
Verzeichnis für digitale Pflegeanwendung nach § 78a Abs. 3 SGB XI
Wichtige Hinweise zu Gesundheitsthemen
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