Auf Ausflugsfahrten mit Verkaufsveranstaltungen ist der Verkauf von Nahrungsergänzung aktuell nicht mehr erlaubt. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet. Gleichzeitig wurde auch der Verkauf von Medizinprodukten auf Kaffeefahrten verboten.

Verbot von Nahrungsergänzung zur Stärkung des Verbraucherschutzes

Diese Regelung wurde für Ausflugsfahrten zur Stärkung des Verbraucherschutzes geschaffen, um den Praktiken so mancher Veranstalter, die nach Auskunft der Behörden oftmals aggressiv und irreführend vorgegangen waren, einen Riegel vorzuschieben. Viele Nahrungsergänzungsmittel enthalten Nährstoffe in Form von Vitaminen, Mineralstoffen oder bioaktiven Pflanzenstoffen und sind in unterschiedlichen Darreichungsformen erhältlich. Geeignet sind sie, wenn in der Ernährung  Nährstofflücken bestehen, die gedeckt werden müssen.

Neben dem Verkauf von Nahrungsergänzungsprodukten gilt auf den sogenannten Kaffeefahrten nun gleichzeitig ein Verbot für den Verkauf vom Medizinprodukten. Darunter fallen auch die sogenannten Fettblocker und Kohlenhydratblocker, die als Diätmittel im Handel sind.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geht es bei dem Verbot der oft überteuerten Nahrungsergänzungsmittel auf Kaffeefahrten insbesondere darum, ältere Menschen vor dem übermäßigen Verzehr dieser Mittel zu schützen, da sie ein Risiko für die Gesundheit darstellen können.

Das Verbot erging nach Paragraf § 56a der Gewerbeordnung und gilt seit dem 28. Mai 2022. Solche Verkäufe an Fahrgäste sind seither nicht nur während einer Wanderfahrt in dem Verkehrsmittel selbst verboten, sondern ebenso in Räumen wie Gaststätten, in die die Fahrgäste unterwegs einkehren. In der Vergangenheit fanden die Verkaufsveranstaltungen für Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte oft während der Fahrpausen in solchen angemieteten Gasträumen statt, häufig verbunden mit dem Verzehr von Speisen und Getränken. Ferner wurde für Ausflugsfahrten auch ein Verbot für den Verkauf, beziehungsweise die Vermittlung von Finanzdienstleistungen ausgesprochen. Darunter fallen zum Beispiel Bausparverträge, Lebensversicherungen und andere Geldgeschäfte.

Autor: Katja Schulte Redaktion
Datum: 13.03.2023
Bildquelle: © Bild von Ri Butoy auf Pixabay.com

Quellen und weiterführende Informationen:

§56 a GewO

BMEL. Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wird verboten

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