CBD (Cannabidiol) ist eine begehrte Substanz aus der Hanfpflanze (Cannabis), die Bestandteil vieler CBD-Produkte ist. Obwohl ihre genaue Funktion und Wirkungsweise noch nicht erforscht ist, ist die Nachfrage hoch. Dem Wirkstoff werden hauptsächlich entzündungshemmende, entspannende und angsthemmende Effekte nachgesagt.
Anders als das ebenfalls in der Cannabispflanze vorkommende relativ bekannte THC, hält der Europäische Gerichtshofs (EuGH) den Cannabisinhaltsstoff CBD zwar nicht für ein Suchtmittel, dennoch dürfen nicht alle Produkte mit CBD gehandelt werden.
CBD-Produkte sind nur noch im Kosmetikbereich erlaubt
CBD-Produkte gab es zwischenzeitlich in vielen Variationen, doch erlaubt sind im Augenblick nur noch Kosmetikprodukte mit CBD. In Hautpflegprodukten kommt CBD hauptsächlich als starkes Antioxidans im Kampf gegen zellschädigende freie Radikale zum Einsatz, außerdem reguliert es die Produktion von Talg.
Zuvor bewarben Händler auch zahlreiche CBD-Produkte im Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsbereich, häufig handelte es sich dabei um CBD-Öl, Tee, Cookies oder Süßes mit CBD. Im Genussmittelbreich diente es dagegen als Bestandteil von Tabakersatz.
Nicht nur Internetshops boten eine Zeit lang viele der CBD-haltigen Lebensmittel an, sie fanden sich außerdem im Angebot großer Supermärkte, Reformhäuser und Drogerien wie dm oder Rossmann. Doch dann wurden sie wegen der zunehmend unklaren rechtlichen Situation überraschend schnell wieder aus den Regalen verbannt.
Zulassungsverfahren für orale Produkte wie CBD-Öl wurden gestoppt
Bei Produkten mit CBD handelt es sich um sogenannte Novelfood-Produkte, die der Zulassungspflicht unterliegen, wenn sie über den Verdauungstrakt aufgenommen werden. Ausschlaggebend ist der EU Novelfood Katalog in seiner aktuellen Form.
Im Juni 2022 legte die Europäische Lebensmittelbehörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die laufenden Zulassungsverfahren für oral einzunehmende CBD-Produkte unerwartet auf Eis, weil sich nach dem Verzehr solcher Produkte verschiedene Nebenwirkungen zeigten, die nicht nur Gefahren für die Leber, sondern auch für die Fortpflanzung vermuten ließen. Betroffen sind seitdem von dem Verbot letztlich alle Lebensmittel und Nahrungsmittel mit CBD, die keine Zulassung haben, also praktisch alle CBD-Produkte zum Einnehmen, zum Essen oder Trinken.
Nach Angabe der EU-Behörde sind die Zulassungsverfahren so lange ausgesetzt, bis die Datenlücken geschlossen sind.
Daran ändert auch die geplante Cannabis-Legalisierung nichts. Aktuell sind alle CBD-Produkte in Form von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln illegal auf dem Markt.
Sowohl einige Behörden wie auch die Verbraucherzentrale gehen rigoros gegen Inverkehrbringer und Internetgeschäfte vor. Sie sind davon überzeugt, dass aktuell kein CBD-Lebensmittel, wozu auch die Nahrungsergänzungen zählen, ohne Zulassung verkauft werden darf. Immer mehr Bundesländer sprechen sích dafür aus, das Inverkehrbringen und den Verkauf von Produkten wie CBD-Öl strafrechtlich zu verfolgen.
Hanfprodukte wie das Hanfsamenöl sind von dem Verbot jedoch nicht betroffen, es darf nach wie vor frei verkauft und konsumiert werden.
Der Handel und Erwerb von CBD-Blüten ist strafbar
CBD-Blüten (Hanfblüten), die sich durchaus auch für einen verbotenen Teeaufguss oder zum Rauchen eignen, weisen einen geringen Teil psychoaktives THC auf.
Weil der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Klageverfahren den Missbrauch von Hanfblüten zu Rauschzwecken nicht ausschließen konnte, ist der Handel mit den CBD-Blüten nun strafbar. Der BGH vermisste beim Verkauf der Hanfblüten auf dem freien Markt die Erfüllung zahlreicher Auflagen des Bundesinstituts für Arzneimittel, die als unbedingte Voraussetzung für einen legalen Verkauf gelten.
Wie der Bundesgerichtshof entschied, müssen Betreiber von Onlineshops und sonstige Händler, bei denen die CBD Blüten im Angebot sind, damit rechnen, langjährige Haftstrafen zu erhalten. Das gilt selbst für solche Produkte, die den zulässigen Höchstgehalt von 0,2 Prozent an THC nicht überschreiten, da bekannt ist, das sich der THC-Gehalt durch Erhitzen einer größeren Menge an Blüten erhöhen lässt.
Geplante Teillegalisierung von Cannabis bringt Vorteile für Kunden und zugelassene Cannabis-Clubs
Wie die Bundesregierung bestimmt hat, sollen Kunden nach Wirksamwerden der Teillegalisierung bis zu 25 Gramm Blüten mitführen dürfen, sogar, wenn die Blüten einen höheren THC-Gehalt als CBD-Blüten aufweisen.
Tabakersatzprodukte aus Nutzhanfpflanzen sind nicht erlaubt
Ähnlich wie beim Hanftee, bei dem nach herrschender Rechtsauffassung ein Missbrauch nicht ausschließbar ist, sieht es bei den Tabakersatzprodukten aus.
Deshalb dürfen hanfhaltige Raucherzeugnisse, selbst wenn sie nur aus zerkleinertem, getrocknetem Nutzhanf bestehen, weder an den Endverbraucher verkauft werden, noch nach Deutschland von Privatpersonen eingeführt werden.
Als Cannabiserzeugnisse unterliegen Tabakersatzprodukte neben dem Tabakerzeugnis-Gesetz (TabakerzG) auch dem Betäubungsmittelgesetz.
Wirkungen von CBD
CBD-Produkte sind bei vielen Verbrauchern gefragt, weil mit dem Wirkstoff CBD zahlreiche medizinische Wirkungen verbunden werden. CBD soll verschiedene Erkrankungen wie Alzheimer, Rheuma, Krebs beeinflussen können. Migräne, Depressionen und Schizophrenie bilden weitere Forschungsgebiete.
Allerdings stammen bislang die meisten Untersuchungen zu der noch nicht ausgiebig erforschten Substanz aus Zellversuchen im Labor und Forscher warnen Verbraucher davor, die teilweise vielversprechenden Ergebnisse vorbehaltlos auf den Menschen zu übertragen.
Obwohl weder Lebensmittel noch Nahrungsergänzungen mit Gesundheitsversprechen (Health Claims) in Verbindung gebracht werden dürfen, die nicht zuvor von der Europäischen Behörde für Lebensmittelgesundheit (EFSA) genehmigt wurden, tauchen viele CBD-Produkte immer mit den verbotenen Gesundheitsaussagen auf. Nicht nur für fehlende Zulassungen, sondern auch für ungenehmigte Gesundheitsversprechen in Verbindung mit CBD-Produkten mussten sich in der Vergangenheit schon viele Händler vor Gericht verantworten.
Autor: Katja Schulte Redaktion
Datum: 23.03.2024
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Quellen und weiterführende Informationen:
Vermarktung von Cannabidiol. EuGH vom 19. November 2020 (Rechtssache C-663/18)
Cannabis als pflanzliches Raucherzeugnis in Deutschland nicht verkehrsfähig. BVL Bund. 21.02.2021.
Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz. Bundesministerium für Gesundheit.
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